AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

https://abifestival-nrw.de/wp-content/uploads/2020/02/AGB_ABIFESTIVAL_NRW_12_2019.pdf

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  1. Veranstalter

 

Five Seasons GmbH

Stresemannallee 4B

41460 Neuss

Telefon: 02131/2948160

E-Mail: info@abifestival-neuss.de

 

Vertreten durch:

Christopher Diel

Cenk Kazma

 

(nachfolgend nur der „Veranstalter“).

 

  1. Anwendungsbereich/Vertragspartner

2.1. Das Festival im Folgenden „Abifestival NRW“ genannt, findet auf einem ausgewiesenen Festivalgelände in Neuss in Nordrhein-Westfalen statt.

2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Folgenden „AGB“ gelten zwischen dem Käufer eines Tickets, im Folgenden nur „Besucher“ genannt und dem Veranstalter. Sofern AGB von Subunternehmen Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen der Five Seasons GmbH widersprechen, gelten die AGB der Five Seasons GmbH vorrangig.

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Besucher auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten auf dem Festivalgelände, sowie weiteren als Veranstaltungsort ausgewiesenen Flächen.

2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und Besucher zustande.

  1. Vertragsschluss

Der Besucher wird durch Erwerb eines Tickets im Online Shop oder bei einer Vorverkaufsstelle (Schüler, Lokale Ticketshops oder vergleichbar) zum Vertragspartner und akzeptierte die hier niedergeschriebenen AGB.

 

  1. Weiterverkaufsverbot

4.1. Der Besucher ist nur berechtigt, die Tickets für ausschließlich private Zwecke zu nutzen, eine Weitergabe oder Verkauf der Tickets ist nur zum originalen Verkaufspreis zulässig, sollte der Besucher aus privaten Gründen nicht am Abifestival NRW teilnehmen können. Jegliche/r gewerbliche Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

4.2. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten. Die Tickets sind nicht personalisiert.

4.3. Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.2 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €1000,00 je vertragswidrig angebotenem, verlosten oder präparierten Ticket bzw. Besuchsrecht zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket einzuziehen oder Besuchsrecht zu widerrufen.

 

  1. Anreise

Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden oder Nachteile die dem Besucher durch seine Anreise entstehen. Jeder Besucher ist selber für seine Anreise verantwortlich, der Veranstalter stellt keine Parkplätze oder Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge zur Verfügung.

 

  1. Zutritt zum Festivalgelände

6.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beim ersten Einlass ist das Ticket (eTicket, Hardticket, oder Print @ Home) und ein gültiger Personalausweis vorzuzeigen. Andere nicht amtliche Dokumente werden nicht akzeptiert. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend am Eingang umgetauscht werden. Ein Wiedereinlass nach verlassen des Geländes ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.

6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen wie Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Sowie ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.

6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

  1. Einlasskontrolle

Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.

 

  1. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen

8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von Abifestival NRW besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.

8.2. Den Besuchern ist es insbesondere untersagt: Verbotene Gegenstände mitzuführen; körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben; Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen; außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten; bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen, zu beschmutzen oder mitzunehmen.

8.3 Ebenso ist es untersagt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt.

8.4 Die ersten 10 Besucher die auf den Abschnitt 8.4 hinweisen haben Anspruch auf ein Freigetränk aus dem Getränkeangebot des Veranstalters, Flaschen oder Getränke-Pakete ausgenommen. Ist dieses Kontingent erschöpft, hat der Besucher keinen weiteren Anspruch auf ein Freigetränk.

8.5 Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

8.6. Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem ABIFESTIVAL NRW eine Straftat, wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Festivalgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

  1. Jugendschutz

9.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

9.2 Der Aufenthalt auf dem Gelände des Abifestival NRW ist unter 18-Jährigen nach 24:00 Uhr nicht gestattet. Es sei denn, sie weisen bereits am Eingang einen Muttizettel ("Erziehungsbeauftragung") nach aktuellem Jugendschutzgesetz vor. Ein Erziehungsbeauftragter darf bis zu zwei minderjährige Personen beaufsichtigen.

  1. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass in ABIFESTIVAL NRW, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

  1. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen

Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung. Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.

 

  1. Verlegung der Veranstaltung/Absage der Veranstaltung/Höhere Gewalt

12.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund örtlich und/oder terminlich zu verlegen oder abzusagen. In diesem Fall besteht kein Rückerstattungsanspruch. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Besuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

12.2. Das Abifestival NRW findet bei jeder Witterung statt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler und/oder des Personals begründen, kann der Veranstalter ABIFESTIVAL NRW sofort abbrechen.

12.3. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

 

  1. Haftung

13.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,

  1. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
  2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
  3. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

13.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.

13.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.

  1. Rückerstattung von Token (Wertmarken)

Token (Wertmarken) können nicht zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zum Rücktausch hängen vor Ort aus. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr ist nicht möglich.

  1. Pfandsammeln

Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.

  1. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

16.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist das AG Neuss.

16.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.

 

Stand und letzte Aktualisierung: 12/2019